Steuerfragen
Steuerfragen
Gewerbesteuer
Ein Gewerbe müssen Photovoltaik-Anlagen-Betreiber in der Regel nicht anmelden. Ein PV-Anlagen-Betreiber gilt automatisch als Kleingewerbetreibender und ist daher vorsteuerabzugsberechtigt. Eine Gewerbesteuererklärung wird erst fällig, wenn der Gewinn über 24.500.- Euro liegt.
Abschreibung
Fragen Sie dazu Ihren ACTIVITY SOLAR Berater und Ihren Steuerberater. Die degressive Abschreibung ist seit dem 01.01.2011 nicht mehr zulässig.
Einkommenssteuer
Umsatzsteuer
Wer den mit der Photovoltaik-Anlage erzeugten Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist, gilt fiskalisch als Unternehmer. Damit ist er grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt: Liegt der Umsatz im Vorjahr unter 17 500 Euro und übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht die Grenze von 50 000 Euro, kann der Betreiber der Solaranlage beantragen, als so genannter „Kleinunternehmer“ von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Die Umsatzsteuerpflicht hat jedoch Vorteile, weil das Finanzamt dann die in den Anschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer erstattet. Dafür muss der Betreiber fortan auf die Einpreisevergütung Umsatzsteuer erheben und diese ans Finanzamt abführen. Wichtig: An den Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung ist der Betreiber fünf Jahre lang gebunden.
Verluste können mit anderen Einkünften, etwa aus nicht selbstständiger Tätigkeit, verrechnet werden. Als Betriebsausgaben sind neben den Planungskosten und laufenden Betriebskosten für Wartung und Instandhaltung auch Schuldzinsen darlehensfinanzierter Solaranlagen steuermindernd abziehbar.
Wichtig: Zu den Betriebseinnahmen zählen neben der Einspeisevergütung des Stromversorgungsunternehmens meist auch Umsatzsteuererstattungen des Fiskus.
Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne Ihr ACTIVITY SOLAR Berater oder nutzen Sie unseren Photovoltaik Rechner.






